Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Verträge mit Geschäftskunden (Nicht-Verbraucher i.S. des §310 Abs. 1 BGB):
1. Geltung
1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) – die nachstehenden “Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen” (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind.
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.
1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf Ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
2. Angebote und Vertragsabschluß
2.1 Alle publizierten Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung der Auftragsbestätigung.
2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Leistungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnung für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt wird.
3. Datenspeicherung
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
4. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk/Lager und geschieht stets auf Gefahr des Käufers.
4.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Maße zulässig.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges -angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Vertriebswege). Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Derartige Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer hierzu nicht unverzüglich, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Erklärt in diesem Falle einer vom Verkäufer nicht zu vertretenden Lieferverzögerung eine der Parteien den Rücktritt, sind Schadensersatzansprüche der anderen Partei ausgeschlossen.
5. Zahlung
5.1 Wenn nicht schriftlich anders vereinbart ist der Kaufpreis der Ware im Voraus sofort zur Zahlung fällig.
5.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Evtl. vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
5.4 Gerät der Käufer durch Mahnung (§286 Abs.1BGB) in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
5.5 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungsrückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluß kannte.
6. Eigenschaften des Holzes
6.1 Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu beachten. Farb- und Strukturunterschiede oder sonstige Unterschiede innerhalb einer Holzart gehören zu den Eigenschaften
des Naturproduktes Holz und stellen keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
6.2 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
7. Mängelrüge und -haftung
7.1 Für Mängel i.S. des §434BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
7.2 Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er über die Ware nicht verfügen. D.h. die Ware darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
7.4 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Fall einer Mängelhaftung hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
7.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§438 Abs. 1Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.6 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung)
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Die Haftung des Verkäufers für Schäden des Käufers durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers, für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen des Verkäufers verursacht werden.
8.2 Soweit der Verkäufer nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haftet, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt: Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Verkäufer nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Die Haftung des Verkäufers für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist die Haftung des Verkäufers auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch 5 % des in dem betroffenen Vertrag vereinbarten Gesamtpreises beschränkt.
8.4 Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).
8.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug ist des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
9.2 Wird dei Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§947, 948BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
9.4 Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrtzeug eines Dritten eingebaut, so trifft der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeug entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.5 Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrtzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 – 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
9.7 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs.3 – 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
10. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
11. Gerichtsstand und Anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.